4.4.4. Im zu beurteilenden Fall besteht aufgrund der Aktualität und der Schwere der Gefahr für die innere und äussere Sicherheit ein sehr grosses öffentliches Interesse daran, wirksame Massnahmen zur Abwendung ebendieser Gefahr zu ergreifen. Dem sehr grossen öffentlichen Interesse steht das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Einzelhaft gegenüber. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall jedoch das private Interesse des Beschwerdeführers. Die Anordnung der Einzelhaft ist daher zumutbar.