Das MIKA ordnete eine Einzelhaft für 30 Tage (vom 9. Juni bis zum 8. Juli 2025) respektive einen Monat (vom 8. Juli bis zum 8. August 2025) an, wobei es den Beschwerdeführer vor der jeweiligen Anordnung anhörte. Es wird demnach in regelmässigen, relativ kurzen Abständen überprüft, ob die Einzelhaft noch notwendig und erforderlich ist oder ob mildere Massnahmen ausreichen, um den Schutz der inneren und äusseren Sicherheit zu gewährleisten. Überdies kann den Akten entnommen werden, dass das MIKA in engem Kontakt zum ZAA steht, um fortlaufend die Möglichkeit von Vollzugslockerungen zu evaluieren (act. 35, MI-act. 756).