Sein gesamtes Verhalten zeigt damit, dass er weder von der Ideologie terroristischer Organisationen Abstand genommen hat noch gewillt ist, sich an Regeln zu halten und künftig auf Radikalisierungsund Rekrutierungsbestrebungen zu verzichten. Mit diesem Verhalten zeigt der Beschwerdeführer, dass sein Interesse, mitinhaftierte Personen zu radikalisieren und von der Ideologie einer verbotenen Organisation zu überzeugen zumindest bisher noch grösser ist, als sein Interesse an der Beendigung der Einzelhaft und Reintegration in den Gruppenvollzug.