Darüber hinaus wurden Kontakte mit dem Personal des ZAA dokumentiert (mit der Zentrumsleitung und Betreuungspersonen [MI-act. 757]) und das Zimmer des Beschwerdeführers verfügt über einen Notknopf (MI-act. 652), weshalb davon auszugehen ist, dass er mit dem Personal selbständig in Kontakt treten kann. Es ist daher nicht von einer eigentlichen Abschottung des Beschwerdeführers oder einer kompletten Isolation auszugehen. Soweit dies möglich ist, werden ihm soziale Interaktionen und Kontakte ermöglicht, was die Härte der Einzelhaft abzumildern vermag.