Gemäss den Verfügungen des MIKA sind von den Kontaktbeschränkungen privilegierte Kontakte zur Rechtsvertretung im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. b EGAR sowie zu medizinischen und seelsorgerischen Betreuungspersonen nach § 20 Abs. 1 lit. f EGAR explizit ausgenommen (MI-act. 676 f., 729). Den Akten kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Kontakte wahrgenommen hat (MI-act. 690 ff.). Darüber hinaus wurden Kontakte mit dem Personal des ZAA dokumentiert (mit der Zentrumsleitung und Betreuungspersonen [MI-act.