Je länger die Einzelhaft andauert, desto grösser wird das private Interesse an deren Beendigung. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Mai 2025 in Einzelhaft, wobei sich diese erst seit dem 9. Juni 2025 auf eine Anordnung des MIKA stützt (siehe vorne lit. A/2.2, A/5, A/6). Damit befindet sich der Beschwerdeführer seit rund neuneinhalb Wochen in Einzelhaft, was noch nicht als lange zu bezeichnen ist.