Die Einzelhaft trennt den Beschwerdeführer räumlich von anderen inhaftierten Personen und schränkt seine Möglichkeiten ein, mit ihnen zu kommunizieren. Zudem wurde ihm der Zugang zum Internet entzogen. Da direkte soziale Kontakte ein grundlegendes Bedürfnis von Menschen sind, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ein grosses privates Interesse an der Reintegration in den Gruppenvollzug und stellt die angeordnete Einzelhaft umgekehrt einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dar.