4.4.3. Eine ausländerrechtliche Administrativhaft dient der Sicherung einer Wegoder Ausweisung und hat keinen Strafcharakter. Das Vollzugsregime hat demnach "freier" zu sein als in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug (zum Ganzen BGE 149 II 6, Erw. 4.2.1). Grundsätzlich haben inhaftierte - 18 - Personen Anspruch auf soziale Kontakte innerhalb der Vollzugseinrichtung (CARONI, a. a. O., N 20 zu Art. 81).