II/2.1 und II/3.2). In diesem Sinne geht vom Beschwerdeführer in zweierlei Hinsicht eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz aus. Zum einen unterstützt er selbst eine terroristische Organisation und fördert ihre Ziele aktiv, sodass zu befürchten ist, dass er Anschlagspläne umsetzen könnte. Auf der anderen Seite – und darauf kommt es vorliegend primär an – verbreitete der Beschwerdeführer im ZAA gezielt die Ideologie des IS, wobei er teilweise erfolgreich war und eine Verhaltensänderung bei anderen inhaftierten Personen bewirkte (zum Ganzen: siehe vorne lit. A/2.2 sowie Erw. II/3.2). In diesem Sinne geht vom Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung für die