Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesstrafgericht unter anderem wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Organisation und wegen der versuchten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen verurteilt (Erw. II/2.1). Er hat die gewaltverherrlichende Ideologie des IS und anderer terroristischer Organisationen verinnerlicht und während seiner Inhaftierung im ZAA mehrfach versucht, mitinhaftierte Personen entsprechend zu radikalisieren und für den IS zu rekrutieren (siehe vorne lit. A/2 sowie Erw. II/2.1 und II/3.2).