4.2. Dass die Anordnung von Einzelhaft und die damit einhergehende Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten zu anderen inhaftierten Personen geeignet sein muss, um einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam zu begegnen, ergibt sich bereits aus den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG. Die Eignung der Massnahme wurde daher in Erwägung II/3 eingehend geprüft und bejaht. Es ist sodann aktenkundig, dass während der Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer sich in Einzelhaft befand, das Personal des ZAA keine Radikalisierungs- oder Rekrutierungsversuche wahrnahm (siehe vorne lit. A/2).