4. 4.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG verfügte Einzelhaft angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Zu prüfen sind mithin die Eignung und die Erforderlichkeit der Einzelhaft und sind die gegensätzlichen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.