Wie bereits ausgeführt, zeigte sich, dass der Beschwerdeführer bei jeder Lockerung der Sicherheitsmassnahmen wiederholt versuchte, radikalisierend auf mitinhaftierte Personen einzuwirken und sie für die Ziele einer verbotenen Organisation zu gewinnen. Es wurde zudem am 4. und 18. Juni 2025 beobachtet, dass er mit einer oder mehreren anderen mitinhaftierten Person über das Fenster kommunizierte (MI-act. 651, 705). Es ergibt sich somit ein Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer jede Möglichkeit nutzt, um auf andere mitinhaftierte Personen einzuwirken. Aus den Akten ist zwar nicht zu entnehmen, dass er sich zurzeit auffällig verhalten würde.