Ist es somit für die effektive Umsetzung einer Kontaktbeschränkung erforderlich, so kann für die betreffende Person Einzelhaft angeordnet und die Person in der Haftanstalt ununterbrochen von den anderen mitinhaftierten Personen getrennt werden. Da eine Isolierung in Einzelhaft jedoch für die betroffene Person sowohl physische als auch psychische Folgen haben kann, ist die Anordnung von Einzelhaft regelmässig zu überprüfen (BBl 2019 4809; CARONI, a. a. O., N. 42 zu Art. 81).