3.4. Zuletzt setzt die Anordnung der Einzelhaft nach Art. 81 Abs. 6 AIG voraus, dass sich die Einschränkungen nach Absatz 5 als nicht ausreichend erwiesen haben, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten. Ist es somit für die effektive Umsetzung einer Kontaktbeschränkung erforderlich, so kann für die betreffende Person Einzelhaft angeordnet und die Person in der Haftanstalt ununterbrochen von den anderen mitinhaftierten Personen getrennt werden.