Somit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer mitinhaftierte Personen entweder bedroht, weil sie dem Islam zugehörig sind und sein Gedankengut ablehnen, oder aber, weil sie für ihn als "Ungläubige" gelten. Und nicht zuletzt ist dem MIKA insoweit zuzustimmen, als es ausführt, es könne nicht per se angenommen, dass eine religionsfremde Person nicht offen für die Ideologie von verbotenen Organisationen sei. - 15 -