Nicht als mildere Massnahme infrage kommt die Inhaftierung des Beschwerdeführers zusammen mit Personen, welche für seine Radikalisie- rungs- und Rekrutierungsversuche nicht zugänglich sind. Als es eine mitinhaftierte Person wagte, sich gegen die Radikalisierungsversuche des Beschwerdeführers zu wehren, bedrohte der Beschwerdeführer die betreffende Person. Hinzu kommt, dass er bereits geäussert hat, dass "Ungläubige" getötet werden müssen. Somit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer mitinhaftierte Personen entweder bedroht, weil sie dem Islam zugehörig sind und sein Gedankengut ablehnen, oder aber, weil sie für ihn als "Ungläubige" gelten.