Anfang Mai 2025 hat der Beschwerdeführer nach der ersten Lockerung der vom ZAA ergriffenen Sicherheitsmassnahmen erneut versucht, radikalisierend auf mitinhaftierte Personen eingewirkt. Aus diesem Grund erachtete das ZAA die vom MIKA am 6. Juni 2025 angeordneten, in eine ähnliche Richtung gehenden Lockerungen als nicht zielführend und nicht umsetzbar. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass wiederholt Versuche unternommen wurden, den Beschwerdeführer in den Gruppenvollzug zu reintegrieren. Jedoch hat er diese Gelegenheiten jeweils dazu genutzt, erneut radikalisierend auf andere Inhaftierte einzuwirken.