Am 6. Juni 2025 verfügte das MIKA wiederum Erleichterungen, indem es zwar eine Einzelhaft anordnete, dem Beschwerdeführer jedoch ermöglichte, während acht Stunden pro Tag beaufsichtigte Kontakte zu anderen inhaftierten Personen und externen Dritten zu pflegen. Der Vernehmlassung der Vorinstanz ist indes zu entnehmen, dass am 11. Juni 2025 das ZAA dem MIKA mitteilte, dass die Auflagen der Verfügung weder zielführend noch durchführbar seien (act. 35). Am 12. Juni 2025 verfügte das MIKA deshalb die Aufhebung der Erleichterungen.