A/2.2). Es bestand jedoch aufgrund mehrerer Vorfälle erneut der begründete Verdacht, dass er versuchte, mitinhaftierte Personen zu radikalisieren und für die Ziele einer verbotenen Organisation zu gewinnen (MI-act. 599), weshalb das ZAA für die Dauer vom 9. Mai bis zum 9. Juni 2025 die Einzelhaft, den Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, die Durchführung des Aufenthaltes getrennt von anderen mitinhaftierten Personen sowie den Entzug des Internetzugangs anordnete (siehe vorne lit. A/2.2).