Im April 2025 versuchte das ZAA mit verschiedenen Massnahmen – namentlich Arrest, Haftraumeinschluss, Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Kontaktbeschränkungen auf acht Stunden pro Tag sowie Entzug des Internetzugangs – die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Radikalisierung bzw. Rekrutierung einzudämmen. Ab dem 2. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer wieder vollständig in den Gruppenvollzug integriert (siehe vorne lit. A/2.2).