3.3. Weiter setzt Art. 81 Abs. 5 lit. b AIG voraus, dass andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen. Dabei ist zu prüfen, ob bereits die blosse Androhung einer Kontaktbeschränkung die Gefahr einer Radikalisierung Dritter eindämmt. Im Rahmen dessen ist ebenfalls zu prüfen, ob dieser Gefahr durch Anpassungen im Vollzug entgegengewirkt werden kann, namentlich indem die betreffende Person mit Personen untergebracht wird, die für Radikalisierungsversuche nicht anfällig sind (BBl 2019 4809). - 14 -