Zusammenfassend ist gestützt auf das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. November 2024 sowie den Amtsbericht des fedpol vom 5. Juni 2025 derzeit immer noch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mitinhaftierte Personen zu radikalisieren und für die Ziele einer verbotenen Organisation zu gewinnen versucht und somit eine konkrete Gefahr für die innere und äussere Sicherheit darstellt. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass sich im Umfeld des Beschwerdeführers auch empfängliche Personen befinden, zumal Mitarbeitende des ZAA bereits eine Verhaltensänderung von einigen mitinhaftierten Personen feststellen konnten. Die Voraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. a AIG ist damit erfüllt.