Zumal dem Vollzugsbericht des AJV zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer bereits während des Strafvollzugs keine Auseinandersetzung mit dem Delikt stattfand, sondern er sich als unschuldig sehe und alles ein Komplott sei (MI-act. 644). Diese Feststellung deckt sich auch mit dem Befund, dass Radikalisierungs- und Rekrutierungsversuche grundsätzlich in den Zeiträumen ausblieben, in denen der Beschwerdeführer in Einzelhaft war. Unmittelbar nach der Lockerung der Massnahmen begann er jedoch wieder damit, radikalisierend auf mitinhaftierte Personen einzuwirken und sie zum Beitritt zu einer terroristischen Organisation zu motivieren (siehe vorne lit. A/2; MI-act. 702 ff.).