Die derzeitige Zurückhaltung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verbreitung der Ideologie von verbotenen Organisation ist deshalb dem Umstand zuzuschreiben, dass er aufgrund der Einzelhaft zurzeit niemanden beeinflussen bzw. radikalisieren kann. Seine Behauptung, er sei "nicht mehr wie früher" erscheint nicht glaubhaft. Zumal dem Vollzugsbericht des AJV zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer bereits während des Strafvollzugs keine Auseinandersetzung mit dem Delikt stattfand, sondern er sich als unschuldig sehe und alles ein Komplott sei (MI-act. 644).