Waren hingegen mitinhaftierte Personen seines Kulturkreises anwesend, suchte er den Kontakt zu ihnen und nahm eine ungewohnt selbstbewusste und führende Rolle ein. Überdies hat er mitinhaftierte Personen zum Beten gezwungen und ständig über den Islam gesprochen (MI-act. 644). Somit ist der Beschwerdeführer bereits im Strafvollzug aufgefallen.