Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er während des Strafvollzugs nie negativ aufgefallen sei und auch nun im ZAA niemanden beeinflusse (MIact. 653 f., 674, 721). Im Amtsbericht des fedpol vom 5. Juni 2025 heisst es dazu, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzugsbericht des Amts für Justizvollzugs des Kantons Aargau (AJV) vom 18. Juni 2024 zufolge während des Strafvollzugs gegenüber mitinhaftierten Personen grösstenteils angepasst, ruhig und zurückgezogen verhielt. Waren hingegen mitinhaftierte Personen seines Kulturkreises anwesend, suchte er den Kontakt zu ihnen und nahm eine ungewohnt selbstbewusste und führende Rolle ein.