All diese Handlungen würden terroristische Aktivitäten darstellen, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs von der gewaltverherrlichenden Ideologie des IS nie Abstand genommen habe. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem Delikt habe nicht stattgefunden, da sich der Beschwerdeführer als Opfer eines Komplotts sehe. Schliesslich habe auch das Bundesstrafgericht dem Beschwerdeführer eine schlechte Rückfallprognose attestiert und ernsthafte Anzeichen dafür erkannt, dass der Beschwerdeführer im Namen des IS Anschläge in Westeuropa verüben könnte, wenn er freikommen würde. Zusammenfas-