Das fedpol erwog, dass der Beschwerdeführer mehrfach terroristische Organisationen unterstützt habe, indem er sich selbst in den sozialen Medien als IS-Mitglied ausgab und den Kontakt zu weiteren Mitgliedern suchte, um Instruktion zu erbitten und Hilfe in finanziellen, logistischen und psychologischen Angelegenheiten zu erhalten. Seine über die sozialen Medien getätigten Äusserungen würden zeigen, dass er die gewalttätige Ideologie des IS verinnerlicht habe und dessen Ziele befürworte, indem er etwa die Errichtung eines Kalifats nach den Regeln der Scharia in Europa und die Ausrottung von Ungläubigen befürwortete.