Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. November 2024 wegen der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation, dem Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen und wegen Gewaltdarstellung verurteilt (Erw. II/2.1). - 12 -