3.2. Für die Anordnung einer Kontaktbeschränkung bzw. eines Kontaktverbots ist nach Art. 81 Abs. 5 lit. a AIG zunächst erforderlich, dass die betreffende Person nach Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt. Dabei reicht die blosse Möglichkeit, dass es zu einer Beeinflussung Dritter kommt, für die Anordnung nicht aus, sondern es bedarf einer konkreten Gefahr. In die Prüfung einzubeziehen ist, ob sich für die Radikalisierungsversuche empfängliche Personen im Umfeld der betreffenden Person befinden (BBl 2019 4808).