Mit Art. 81 Abs. 5 und Abs. 6 AIG wurde eine gesetzliche Grundlage für eine Kontaktbeschränkung bzw. ein Kontaktverbot sowie eine Einzelhaft geschaffen. Es handelt sich somit um einen Anwendungsfall der Einschränkung von Freiheitsrechten im Rahmen der Administrativhaft aufgrund von Sicherheitsbedürfnissen (CARONI, a. a. O., N. 38 zu Art. 81).