Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG sind auf den 1. Juni 2022 in Kraft getreten und wurden durch das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Sie bezwecken nicht ein ausländerrechtliches, sondern vielmehr ein sicherheitspolizeiliches Ziel (Botschaft zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4808; CARONI, a. a. O., N. 37 und 41 zu Art. 81). Mit Art. 81 Abs. 5 und Abs. 6 AIG wurde eine gesetzliche Grundlage für eine Kontaktbeschränkung bzw. ein Kontaktverbot sowie eine Einzelhaft geschaffen.