Kontakts mit der Aussenwelt oder mit anderen mitinhaftierten Personen rechtfertigen sich beim ausländerrechtlichen Haftzweck nur insofern, als sie für den Anstaltsbetrieb oder bei konkreten Sicherheitsbedenken erforderlich sind (BGE 123 I 221, Erw. I/4d; BGE 122 I 122, Erw. 2a/bb).