3. 3.1. Die ausländerrechtliche Administrativhaft dient der Sicherstellung des Weg- oder Ausweisungsvollzugs, weshalb Freiheitsrechte von inhaftierten Personen nur insofern eingeschränkt werden dürfen, als es zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist (MARTINA CARONI, in: Caroni / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 2 zu Art. 81; BGE 123 I 221, Erw. I/4c; BGE 122 I 122, Erw. 2a/aa mit weiteren Hinweisen). Beschränkungen des - 11 -