Mit dem negativen Einfluss, welcher der Beschwerdeführer auf mitinhaftierte Personen in der Vergangenheit gehabt habe, sei nicht von der Hand zu weisen, dass damit zu rechnen sei, dass er auch bislang religionsfremde Personen radikalisieren oder jedenfalls zu einer Annäherung an den IS bewegen könne (act. 36). Dass keine mildere Massnahme habe in Betracht gezogen werden können, bestätige sich insofern, als das ZAA dem MIKA am 8. Juli 2025 mitgeteilt habe, es könne erst jetzt, da eine andere inhaftierte Person in den Hauptflügel versetzt werde und der Beschwerdeführer nun den Flügel allein bewohne, diesem unter Berücksichtigung der Verfügung des MIKA mehr Freiraum einge-