Religion gewendet habe. Mit dem negativen Einfluss, welcher der Beschwerdeführer auf mitinhaftierte Personen in der Vergangenheit gehabt habe, sei nicht von der Hand zu weisen, dass damit zu rechnen sei, dass er auch bislang religionsfremde Personen radikalisieren oder jedenfalls zu einer Annäherung an den IS bewegen könne (act. 36).