Das MIKA wiederholt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 im Wesentlichen die obgenannten Ausführungen (act. 34 ff.). Zusätzlich führt es aus, es bestehe ein nicht hinnehmbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei einer minimalen Lockerung der Sicherheitsmassnahmen wieder rückfällig werde. Für das MIKA sei demnach auch keine mildere Massnahme in Betracht gekommen, zumal der Beschwerdeführer willkürlich Personen zu radikalisieren versucht habe und nicht abschliessend nachgewiesen werden könne, dass er sich ausschliesslich an Personen mit derselben - 10 -