2. 2.1. Das MIKA begründet in seiner Verfügung vom 12. Juni 2025 die Anordnung der Einzelhaft gestützt auf Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG damit, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstelle. Dies sei bereits in Amtsberichten des fedpol festgestellt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer durch das Bundesstrafgericht unter anderem wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Organisation und wegen der versuchten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen verurteilt worden (MI-act. 22 ff., 636 ff., 678).