3. In Beschwerdeverfahren betreffend Einzelhaft ist das Verwaltungsgericht nicht an die Beschwerdebegehren gebunden (§ 26 Abs. 1 EGAR). Zudem umfasst die Überprüfung der Einzelhaft auch die Handhabung des Ermessens (§ 26 Abs. 2 EGAR). II. 1. Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Anordnung der Einzelhaft als auch die Verlängerung der Einzelhaft, mit welchen die garantierten Rechte von § 20 EGAR eingeschränkt werden, durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (§ 21 Abs. 1 EGAR).