2.4. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2025 (Postaufgabe am 4. Juli 2025) Beschwerde. Damit erfolgte die Beschwerde innerhalb der von § 26 Abs. 1 EGAR i. V. m. § 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 142 Abs. 1 ZPO vorgegebenen zehntätigen Frist. 2.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde vom 24. Juni 2025 gegen die Anordnung der Einzelhaft in der Verfügung des MIKA vom 12. Juni 2025 -9- und auf die Beschwerde vom 3. Juli 2025 gegen die Verlängerung der Einzelhaft in der Verfügung des MIKA vom 24. Juni 2025 einzutreten.