2.2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Juni 2025 (act. 6 ff.). Letztere wurde jedoch mit Verfügung des MIKA vom 12. Juni 2025 aufgehoben (Ziff. 1 der Verfügung). Die Verfügung vom 12. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellt (MI-act. 675). Soweit sich die Beschwerde vom 24. Juni 2025 gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Juni 2025 richtet, ist darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, da diese Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits wieder aufgehoben worden war.