Sowohl die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2025 (Postaufgabe gemäss Eingangsstempel des Mietgerichts des Bezirksgerichts Zürich am 25. Juni 2025) als auch die Eingabe vom 3. Juli 2025 (Postaufgabe am 4. Juli 2025) wurden innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügungen des MIKA genannten Frist bei einem schweizerischen Gericht eingereicht. Die Frist gilt gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO trotz der Einreichung bei einem unzuständigen Gericht als gewahrt. Zusammenfassend erfolgten beide Eingaben des Beschwerdeführers fristgerecht.