Für die Berechnung der Fristen verweist § 28 Abs. 1 VRPG auf die Zivilprozessordnung. Nach Art. 143 Abs. 1bis der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) gelten Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht.