Nachdem die angefochtene Anordnung sowie Verlängerung der Einzelhaft durch das MIKA verfügt wurde, ist das Verwaltungsgericht auch örtlich zur Behandlung der Beschwerde zuständig, auch wenn der Vollzug der Einzelhaft ausserkantonal erfolgt. 2. 2.1. Die Rechtsmittelbelehrungen der Verfügungen des MIKA vom 6. Juni, 12. Juni und 24. Juni 2025 sehen entgegen § 26 EGAR eine Frist von 30 Tagen seit Eröffnung vor, womit die Verfügungen fehlerhaft eröffnet wurden. Daraus darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 129 II 125, Erw. 3.3). Es ist somit von einer Frist von 30 Tagen seit Eröffnung auszugehen. -8-