§ 20 Abs. 1 lit. g EGAR garantiert inhaftierten Personen möglichst uneingeschränkte soziale Kontakte mit anderen inhaftierten Personen, die sich in der gleichen Vollzugsanstalt in Administrativhaft befinden. Durch die Anordnung der Einzelhaft gestützt auf Art. 81 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) wird ein garantiertes Recht im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. g EGAR tangiert, womit die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist.