C. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich stellte mit Verfügung vom 7. Juli 2025 sowohl für die Beschwerde vom 24. Juni 2025 als auch die Beschwerde vom 3. Juli 2025 seine Unzuständigkeit fest, überwies die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und schrieb das Verfahren als erledigt ab (act. 1 ff., 13 ff.). D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 stellte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau der Vorinstanz die Beschwerde zur Vernehmlassung zu und forderte diese zur Einreichung der Akten sowie zur Stellungnahme zu allfälligen milderen Massnahmen auf (act. 27 ff.).