Gegen die Verfügung des MIKA vom 24. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (Datum Poststempel: 4. Juli 2025) beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich Beschwerde (act. 17 f.). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Verlängerung der Einzelhaft. Am 7. Juli 2025 (Datum Poststempel: 4. Juli 2025) ging auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich ein (act. 4).