B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2025 (Datum Poststempel: 25. Juni 2025) Beschwerde beim Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich (act. 4). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Einzelhaft. Das Mietgericht erklärte sich am 1. Juli 2025 für unzuständig und returnierte das Schreiben an den Beschwerdeführer (act. 10).