1. Die Einzelhaft wird gestützt auf Art. 81 Abs. 5 und 6 AIG für einen Monat, bis am 8. August 2025 um 12:00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird in einem Sicherheitshaftraum vollzogen. Vorbehalten bleibt eine Versetzung in einen Haftraum mit reduzierter Ausstattung bei Fehlen von Eigen- und Fremdgefährdung.